Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Zweck der automatisierten Datenübermittlung

Um die durch die Haltung von Gifttieren im Sinne von § 2 des Gifttiergesetzes hervorgerufenen konkreten Gefahren abwehren oder um sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vor solchen Gefahren schützen zu können, dürfen die für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden als allgemein für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung die Daten über Gifttierhaltungen automatisiert abrufen, soweit deren Kenntnis für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 653).