Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.6.2023
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§ 6
Prüfung von Daten zur Vorbereitung
der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen
Zur Vorbereitung der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 14 des Zensusgesetz 2022 übermittelt IT. NRW - Statistisches Landesamt - bei Bedarf an die Gemeinden Anschriften mit Sonderbereichen. Die Gemeinden prüfen die Daten auf Vollzähligkeit und übermitteln die Ergebnisse der Prüfung an IT. NRW - Statistisches Landesamt.
In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690). |
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