Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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§ 7
Übermittlung von kleinräumigen Gliederungen
Die Gemeinden können IT. NRW - Statistisches Landesamt - kleinräumige Gliederungssysteme auf Blockseite, Block und Gemeindeteil übermitteln. Vorgaben zum Aufbau des Datensatzes und zu seiner technischen Übermittlung werden von IT. NRW - Statistisches Landesamt - bereitgestellt. IT. NRW kann mit einmaliger Zustimmung der Gemeinde die kleinräumigen Gliederungssysteme für eigene Auswertungen und Veröffentlichungen auf Basis der Ergebnisse des Zensus 2022 nutzen.
In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690). |
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