Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 27
Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
(1) Nach der Laufbahnprüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsbestandteile unter Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Ausbildungsjahr das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest und gibt es der geprüften Person bekannt. Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Bestandteile des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und der mündliche Teil der Laufbahnprüfung bestanden wurden.
(2)
Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Punkte aus den Beurteilungen
der Ausbildungsmodule im zweiten Ausbildungsjahr und die Punkte der
Prüfungsteile der Laufbahnprüfung mit Gewichtungsfaktoren multipliziert, die
Produktwerte addiert und der Summenwert wird durch 100 geteilt.
Die
Einzelleistungen aus diesem Ausbildungsabschnitt und den Prüfungsteilen werden
wie folgt gewichtet:
Ausbildungsmodule
/ Prüfungsteile |
Gewichtungsfaktor |
zentrales
Modul Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse,
Projektmanagement (Nummer 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) |
5 |
dezentrales
Modul Personal- und Sozialkompetenz, Projektmanagement (Nummer 3.2 nach
Anlage 1 dieser Verordnung) |
5 |
zentrales
Modul Recht und Management (Nummer 3.3 nach Anlage 1 dieser Verordnung) |
5 |
dezentrales
Modul Recht und Management (Nummer 3.4 nach Anlage 1 dieser Verordnung) |
5 |
zentrales
Modul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.5 nach Anlage 1 dieser
Verordnung) |
5 |
dezentrales
Modul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.6 nach Anlage 1 dieser
Verordnung) |
5 |
Facharbeit
(Gesamtnote) |
15 |
Klausuren
(Gesamtnote) |
15 |
Planübung |
20 |
Fallbearbeitung |
20 |
(3) Das Gesamtergebnis ist im Prüfungszeugnis (Anlagen 4a bis 4c dieser Verordnung) in ganzen Noten, aber mit differenziertem Punktwert gemäß § 9 Absatz 2 anzugeben. Die geprüfte Person hat die Laufbahnprüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend bewertet wurde und kein Fall von § 26 Absatz 4 Satz 2 vorliegt.
In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730). |
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