Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

 

§ 1

Wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Weltanschauung länger als sechs Monate der Freiheit beraubt wurde und deswegen durch einen Kreissonderhilfsausschuß gemäß der Zonenanweisung HQ 20/2900 und den hierzu ergangenen Richtlinien als politisch, rassisch oder religiös Verfolgter anerkannt ist, erhält, gleichviel, ob die Freiheitsentziehung innerhalb oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verhängt oder vollzogen wurde, eine Entschädigung nach Maßgabe des § 2 dieses Gesetzes, sofern er am 1. Januar 1948 seinen ständigen Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen hatte, es sei denn, daß der Antragsteller nach diesem Zeitpunkt aus der Emigration zurückgekehrt ist und vor der Emigration seinen Wohnsitz im Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen hatte oder in seinem Gebiet als Flüchtling Aufnahme gefunden hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1949 S. 63 / GS. NW. S. 505, nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562); geändert durch Art. 32 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1949.

Fn 3

§ 9 angefügt durch Art. 32 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.