Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12 (Fn 2)
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Eltern-Kind-Angebote der Familienbildung

(1) Die Zulässigkeit von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit sowie von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung in oder von Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe richtet sich nach den folgenden Vorschriften. Die Regelungen sind entsprechend anwendbar auf Betreuungsangebote, die unmittelbar von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder in Kooperation mit ihnen für die Kinder ihrer Beschäftigten erbracht werden.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. Betreuungsangebote der Einzelbetreuung in Präsenz,

2. über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung der §§ 3 bis 8 dieser Verordnung,

3.  im Freien Angebote in festen Gruppen von bis zu 20 jungen Menschen oder im Rahmen von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung bis zu 30 Personen einschließlich der Begleitpersonen bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei Jugendliche über 14 Jahren und erwachsene Begleitpersonen für die Teilnahme an Angeboten mit Aktivitäten, die nicht kontaktfrei sind, einen Negativtestnachweis oder einen beaufsichtigten Coronaselbsttest benötigen,

4.  in geschlossenen Räumen Angebote in festen Gruppen von bis zu zehn jungen Menschen oder im Rahmen von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung bis zu 15 Personen einschließlich der Begleitpersonen mit Negativtestnachweis oder einem beaufsichtigten Coronaselbsttest sowie sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

5. eintägige Ferienangebote oder Ferienangebote mit täglich wechselnden Gruppen, bei denen die Teilnehmenden in festen Gruppen von bis zu 20 jungen Menschen betreut werden und alle Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen vor Beginn des Angebots und bei mehrtägigen Angeboten jeden dritten Tag einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen beziehungsweise einen Negativtestnachweis vorlegen sowie in Bereichen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände und allgemeinen Maskenpflichten zu beachten sind,

6. mehrtägige Ferienangebote, wenn die Teilnehmenden für die gesamte Zeit in festen Gruppen von maximal 20 jungen Menschen betreut werden und alle teilnehmenden Personen einschließlich der Betreuungspersonen jeweils am ersten Tag und dann erneut spätestens nach jeweils sieben Tagen einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen beziehungsweise einen Negativtestnachweis vorlegen, wobei ergänzend zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit die Gruppenaufteilung zu erfassen ist und in Bereichen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände und allgemeinen Maskenpflichten zu beachten sind,

7. Kinder- und Jugendferienreisen sowie Familienerholungsreisen von öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe einschließlich der gemeinsamen Anreise per Bus oder Bahn, wenn an ihnen höchstens 50 junge Menschen und Erwachsene teilnehmen oder eine feste Aufteilung in Gruppen von höchstens 25 Personen erfolgt, wobei alle Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen zu Beginn der Reise über einen Negativtestnachweis verfügen und während der Reise mindestens zweimal wöchentlich einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen müssen; für Angebote anderer Veranstalter von Kinder- und Jugendreisen gelten § 20 und die sonstigen Regelungen dieser Verordnung.

Finden die vorstehenden Angebote in geschlossenen Räumen statt, ist ab einer Anzahl von fünf gleichzeitig anwesenden Personen eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht für die Einnahme der Mahlzeiten und die Schlaf- und Sanitärräume in Jugendherbergen, Zeltlagern und anderen Unterkünften, wobei in Sanitärräumen die Mindestabstände zwingend einzuhalten sind. Bei Aktivitäten im Freien, bei denen nach den allgemeinen Regelungen des § 5 eine Maske zu tragen wäre, kann nach Entscheidung der für das Angebot verantwortlichen Person auf die Verpflichtung zum Tragen einer Maske verzichtet werden. Soweit möglich und mit den Zielsetzungen des Angebots vereinbar, sollen Infektionsrisiken auch durch die Einhaltung von Abständen möglichst vermieden werden. Die Mindestabstände können aber für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und bei den Eltern-Kind-Angeboten mit Negativtestnachweis oder im Außenbereich auch unterschritten werden. Bei Gruppen von bis zu fünf jungen Menschen kann unter Beachtung der Masken- und Abstandspflicht aus pädagogischen Gründen im Einzelfall nach Entscheidung der für das Angebot verantwortlichen Person auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises verzichtet werden.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:

1. im Freien Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auch mit bis zu 30 jungen Menschen oder 45 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten,

2. in geschlossenen Räumen Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 auch mit bis zu 20 jungen Menschen oder 30 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten,

2a. Ferienangebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder 6 im Freien auch mit Gruppengrößen bis zu 30 jungen Menschen,

3. der Verzicht auf das Tragen von Masken bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 junge Menschen und bis zu fünf Betreuungspersonen oder für bis zu 20 Teilnehmende bei Eltern-Kind-Angeboten.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. im Freien Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auch mit bis zu 50 jungen Menschen oder 75 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten und ohne Negativtestnachweis,

2. in geschlossenen Räumen Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 auch mit bis zu 30 jungen Menschen oder 45 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten und ohne Negativtestnachweis,

2a. Ferienangebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder 6 auch mit Gruppengrößen bis zu 50 jungen Menschen im Freien und bis zu 30 jungen Menschen in geschlossenen Räumen,

3. Kinder- und Jugendferienreisen sowie Familienerholungsreisen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch bei mehr als 50 teilnehmenden Personen ohne Einteilung in feste Betreuungsgruppen, wenn im Rahmen der oder neben den zweimal wöchentlichen Testungen auch am Tag der Rückreise eine Testung der teilnehmenden Personen erfolgt.

(4a) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme einer einmaligen Testpflicht zu Beginn der Ferienangebote nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 und einer Testpflicht zu Beginn und am Ende von Kinder- und Jugendreisen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.

(5) Bei der Nutzung von in dieser Verordnung besonders geregelten Freizeit- und Sportangeboten sowie bei der Durchführung von in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit sind über die Regelungen der vorstehenden Absätze hinaus auch die jeweiligen besonderen Regelungen dieser Angebote und Veranstaltungen zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a); geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Nummer 20 Buchstabe a) und 9. Juli 2021; Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021, Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 12: Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 5 aufgehoben, § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4a, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 4a geändert und Absatz 9 angefügt, § 7 Absatz 1 geändert sowie Absätze 3 und 4 angefügt, § 11 Absatz 4 geändert und Absatz 4a eingefügt, § 15 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 2 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021; § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; § 1 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 4

§ 24: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Absatz 1) und 9. Juli 2021 (Absatz 2); Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 5

§ 3 Absatz 3 geändert, § 4 Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt, § 8 Absatz 3 geändert und Absatz 4a angefügt, § 13 Absatz 4 geändert und Absatz 6 angefügt, § 14 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 16 Absatz 1a eingefügt, Absätze 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neugefasst, § 17 Absatz 3 angefügt, § 18 Absatz 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt, § 19 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 20 Absatz 5 angefügt, § 21 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 8 Absatz 1 und 3 geändert und § 18 Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021.