Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18 (Fn 5)
Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Die Zulässigkeit von Veranstaltungen und Versammlungen im öffentlichen Raum, die nicht unter andere Regelungen dieser Verordnung fallen, sowie von Partys und vergleichbaren Feiern im privaten Raum richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,

2. Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen von Parteien und Wählergruppen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind,

3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung,

4. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine

a) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,

b) mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen oder bis zu 500 Personen im Freien, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss; vor der Versammlung muss eine Anzeige und bei mehr als 100 teilnehmenden Personen Vorlage eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei der zuständigen Behörde erfolgen,

5. Bestattungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier,

6. standesamtliche Trauungen sowie Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung,

7. interne Veranstaltungen in stationären Pflegeeinrichtungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sowie

8. Veranstaltungen zur Jagdausübung, wenn die zuständige untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation dringend erforderlich sind, sowie Veranstaltungen zur Jungwildrettung, insbesondere vor dem Mähtod, durch Vergrämen oder Absuchen der zu mähenden Fläche mit dem Hund oder einer Drohne,

9. bis einschließlich 11. Juli 2021 ausschließlich interne und jeweils einmalige, selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden mit Negativtestnachweis und unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit, aber ohne Einhaltung des Mindestabstands und ohne Verpflichtung zum Tragen von Masken, wenn durch besondere Maßnahmen gewährleistet ist, dass an diesen Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Abschlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs und die jeweiligen Lehrkräfte teilnehmen, wobei die zuständige Behörde über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung zu informieren ist,

10. bis einschließlich 31. Juli 2021 Abschlussfeste von Vorschulkindern innerhalb und außerhalb der Einrichtungen mit jeweils höchstens zwei erwachsenen Begleitpersonen pro Kind, Geschwistern, Erzieherinnen und Erziehern mit Negativtestnachweis und ohne Einhaltung des Mindestabstands unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit, wobei Geschwister bis zum Schuleintritt von dem Testnachweiserfordernis ausgenommen sind und die zuständige Behörde über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung zu informieren ist.

Die Regelungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und zum Mindestabstand sind bei allen zulässigen Veranstaltungen einzuhalten. Gemeinsames Singen der Teilnehmenden ist nur zulässig bei Veranstaltungen im Freien sowie unter Beachtung der Regelungen zu Maskenpflichten in § 5.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:

1. Sitzungen, Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen auch in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

2.  private Veranstaltungen – mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern – mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt,

3. sonstige nicht private Veranstaltungen unter entsprechender Anwendung der für Kulturveranstaltungen nach § 13 Absatz 2 und 3 geltenden Maßgaben.

Die Regelungen zum Mindestabstand sind einzuhalten. An festen Sitzplätzen dürfen die Mindestabstände unterschritten werden, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. die nach Absatz 3 zulässigen Veranstaltungen im Freien unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen auch ohne Negativtestnachweis,

2.  Sitzungen, Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten auch mit bis zu 1 000 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, im Freien auch mit mehr als 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Kapazität des Veranstaltungsortes mit einfacher Rückverfolgbarkeit und ohne Negativtestnachweis,

3. private Veranstaltungen auch mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt,

4. private Veranstaltungen auch in Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und zum Tragen von Masken mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

4a. sonstige nicht private Veranstaltungen unter entsprechender Anwendung der für Kulturveranstaltungen nach § 13 Absatz 2 bis 4 geltenden Maßgaben,

5. gemeinsames Singen der Teilnehmenden auch in geschlossenen Räumen, wenn alle Teilnehmenden über einen Negativtestnachweis verfügen oder alle Teilnehmenden beim Singen eine medizinische Maske tragen oder die Anzahl der Teilnehmenden auf jeweils eine Person pro angefangene zehn Quadratmeter Raumfläche begrenzt ist,

6. ab dem 27. August 2021

a) Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen mit bis zu 1 000 teilnehmenden Personen mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept; Veranstaltungen mit mehr als 1 000 teilnehmenden Personen sind nur zulässig, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 oder niedriger gilt,

b) Sitzungen, Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten auch mit mehr als 1 000 Personen mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept.

(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 vollständig. Für private Veranstaltungen nach Absatz 4 Nummer 3 und Nummer 4 mit mehr als 50 Teilnehmenden (einschließlich immunisierter Personen) gilt dies abweichend von Satz 1 nur, wenn alle nicht immunisierten Personen über einen Negativtestnachweis verfügen; ohne solche Negativtestnachweise bleiben für private Veranstaltungen nach Absatz 4 Nummer 3 auch die Abstands- und Maskenpflichten entgegen § 4 Absatz 6 und § 5 Absatz 9 bestehen. Für sonstige nicht private Veranstaltungen nach Absatz 4 Nummer 4a gilt § 13 Absatz 6 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Für Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen gilt Satz 1 nur, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, und nur mit der Maßgabe, dass sämtliche teilnehmenden Personen über einen Negativtestnachweis verfügen müssen. Wenn eine Zugangskontrolle nicht erfolgt, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich eine Stichprobenüberprüfung durchzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a); geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Nummer 20 Buchstabe a) und 9. Juli 2021; Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021, Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 12: Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 5 aufgehoben, § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4a, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 4a geändert und Absatz 9 angefügt, § 7 Absatz 1 geändert sowie Absätze 3 und 4 angefügt, § 11 Absatz 4 geändert und Absatz 4a eingefügt, § 15 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 2 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021; § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; § 1 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 4

§ 24: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Absatz 1) und 9. Juli 2021 (Absatz 2); Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 5

§ 3 Absatz 3 geändert, § 4 Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt, § 8 Absatz 3 geändert und Absatz 4a angefügt, § 13 Absatz 4 geändert und Absatz 6 angefügt, § 14 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 16 Absatz 1a eingefügt, Absätze 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neugefasst, § 17 Absatz 3 angefügt, § 18 Absatz 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt, § 19 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 20 Absatz 5 angefügt, § 21 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 8 Absatz 1 und 3 geändert und § 18 Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021.