Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Besondere Pflichten in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung,
Wohnraum-Identitätsnummer 

(1) Wird Wohnraum in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung ab Beginn des Leerstehenlassens nicht innerhalb von sechs Monaten zu Wohnzwecken genutzt, so haben die Verfügungsberechtigten dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Sie haben die Gründe hierfür anzugeben und nachzuweisen sowie Belegenheit, Größe, wesentliche Ausstattung und die vorgesehene Miete mitzuteilen.

(2) Zeigt die oder der Verfügungsberechtigte gemäß Absatz 1 das Leerstehenlassen und die damit verbundene konkrete Absicht von Um- oder Neubaumaßnahmen an, gilt die Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 13 für die Dauer des durch die baulichen Maßnahmen bedingten Leerstehenlassens als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. In der Anzeige sind neben der Belegenheit und Größe die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahmen anzugeben und nachzuweisen (erweiterte Anzeige mit Genehmigungsfiktion). Widerspricht die Gemeinde im Sinne des Satzes 1, gilt die erweiterte Anzeige als Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 13.

(3) Erlangt die Gemeinde gemäß Absatz 1 Kenntnis über das Leerstehenlassen von Wohnraum und liegt keine erweiterte Anzeige mit Genehmigungsfiktion nach Absatz 2 oder eine Genehmigung nach § 13 vor, so hat die oder der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der Gemeinde die Vermietungsabsicht nachzuweisen.

(4) Wird Wohnraum in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung zum Zwecke der Kurzzeitvermietung überlassen oder entsprechend genutzt, so hat die oder der Verfügungsberechtigte oder die oder der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde vor der Überlassung des Wohnraums anzuzeigen. Sie oder er hat den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Belegenheit der Wohnung, die Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung und den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums anzugeben. Wenn sich die nach Satz 2 anzugebenden Daten ändern, haben Verfügungsberechtigte sowie die oder der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Gemeinde teilt der oder dem ordnungsgemäß Anzeigenden nach Absatz 4 unverzüglich eine amtliche Nummer (Wohnraum-Identitätsnummer) mit. Diese Mitteilung kann vollständig automatisiert erfolgen. Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben die Wohnraum-Identitätsnummer stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn sie oder er die Nutzung des Wohnraums zum Zwecke der Kurzzeitvermietung anbietet oder dafür wirbt. Die Gemeinde kann die Gültigkeit der Wohnraum-Identitätsnummer befristen. Eine nach Ablauf der Befristung gültige weitere Wohnraum-Identitätsnummer wird erst nach erneuter Anzeige nach Absatz 4 mitgeteilt. Die Wohnraum-Identitätsnummer erlischt, sobald die oder der Anzeigende nicht mehr persönlich Nutzungsberechtigter des angegebenen Wohnraums ist

oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht mehr vorliegen. Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben auf Verlangen der Gemeinde den Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 zu führen.

(6) Jede einzelne Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung haben Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte der Gemeinde zudem jeweils spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, erlischt die Wohnraum-Identitätsnummer.

(7) Wird eine Genehmigung nach § 13 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 für die Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung erteilt, wird mit der Genehmigung unverzüglich eine Wohnraum-Identitätsnummer vergeben. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Wird die Genehmigung befristet erteilt, ist auch die Wohnraum-Identitätsnummer für denselben Zeitraum befristet.

(8) Wer unter Nutzung eines Telemediendienstes oder eines Druckerzeugnisses oder anderen Mediums, in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung angezeigt werden oder angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzukommen, die Überlassung von ein oder mehreren Räumen in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung anbietet oder bewirbt, hat dies zuvor der Gemeinde anzuzeigen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(9) Wer es Dritten ermöglicht, Angebote oder Werbung für die Überlassung von Räumen, die der öffentlichen Angabe einer Wohnraum-Identitätsnummer nach Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 oder Absatz 8, bedürfen, zu veröffentlichen oder daran mitwirkt, hat sicherzustellen, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne eine öffentlich sichtbare Wohnraum-Identitätsnummer veröffentlicht werden oder veröffentlicht sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 765).