Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 50), in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 3

(1) Die Zentralen Ausländerbehörden sind für alle nach dem Asylverfahrensgesetz den Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 AsylVfG) übertragenen Aufgaben zuständig, soweit die Aufgaben nicht der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesen sind.

(2) Die Zentralen Ausländerbehörden sind zuständig für alle ausländer- und asylrechtlichen Maßnahmen für Ausländer, die in den ihnen zugeordneten Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern zu wohnen verpflichtet sind, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist. Die Zentralen Ausländerbehörden sind zudem zuständig für Asylbewerber mit offensichtlich unbegründeten Asylanträgen, soweit die Ausländer nach abgeschlossenem Asylverfahren nur wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist nach § 47 Abs. 1 AsylVfG aus den Unterbringungseinrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 entlassen worden sind.

(3) Die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden nach Abs. 1 und 2 besteht auch dann, wenn die dort genannten Ausländer auf Veranlassung der Zentralen Ausländerbehörden in den den Zentralen Ausländerbehörden zugeordneten Abschiebungshafteinrichtungen zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 AuslG in Abschiebungshaft genommen werden. Die Zuordnung der Abschiebungshafteinrichtungen zu den Zentralen Ausländerbehörden ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan in Verbindung mit den dazu ergangenen besonderen Regelungen des Justizministeriums, die das Innenministerium mit Runderlaß bekanntgibt.

(4) In Fällen, in denen ein Ausländer, für den die Zuständigkeit einer örtlichen Ausländerbehörde begründet ist, aufgrund richterlicher Anordnung nach § 57 Abs. 1 oder 2 AuslG in einer einer Zentralen Ausländerbehörde zugeordneten Abschiebungshafteinrichtung in Abschiebungshaft genommen worden ist, führen die Zentralen Ausländerbehörden neben ihren Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 in Amtshilfe folgende Aufgaben für die örtlichen Ausländerbehörden durch:

1. Betreuung des Ausländers in den Abschiebungshafteinrichtungen,

2. organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung aus den Abschiebungshafteinrichtungen.

Die Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde, insbesondere im Hinblick auf die administrative Vorbereitung und Wahrnehmung von Haftprüfungsterminen, bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 1065, geändert durch VO v. 29. 4. 1997 (GV. NW. S. 85).
Aufgehoben durch VO v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 50), in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 16. Dezember 1994.

Fn 6

§ 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 29. 4. 1997 (GV. NW. S. 85); in Kraft getreten am 22. Mai 1997.