Historische SGV. NRW.
2 / 10 |
§ 2
Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden errichten die zur Durchführung der Volkszählung 1987 erforderlichen Erhebungsstellen. Sie nehmen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben können der Innenminister und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik als Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen. Sie können besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung der Volkszählung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.
(3) Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf
1. die Einrichtung der Erhebungsstellen,
2. die Bestellung der Zähler und ihren Einsatz,
3. die Einhaltung des Erhebungsprogramms,
4. den Meldeweg,
5. die Meldetermine,
6. die Behandlung der erhobenen Merkmale (§ 3 des Volkszählungsgesetzes 1987).