Historische SGV. NRW.
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§ 3
Örtliche Erhebungsstellen
(1) Die Erhebungsstelle ist organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen gemeindlichen Dienststellen getrennt als eigene Verwaltungsstelle einzurichten und in dem erforderlichen Maße auszustatten. Sie ist dem Gemeindedirektor unmittelbar zugeordnet, sofern er oder der Rat nicht nach § 53 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sie dem Geschäftskreis eines Beigeordneten zuweist.
(2) Der Gemeindedirektor erläßt für die Erhebungsstelle eine Dienstanweisung, in der mindestens zu regeln sind
1. die Funktionen und Verantwortlichkeiten in der Erhebungsstelle,
2. die Sicherung der für die Erhebungsstelle bereitgestellten Räume sowie der in ihrer Verantwortung liegenden Transportwege,
3. die Berechtigung des Zugangs zu den Räumen der Erhebungsstelle und die Überwachung dieser Berechtigung,
4. die laufende Überwachung der zum Zwecke des Datenschutzes getroffenen Maßnahmen.
(3) Die Erhebungsstelle darf erst aufgelöst werden, wenn alle Erhebungsunterlagen an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik abgeliefert oder mit dessen Zustimmung vernichtet worden sind.