Historische SGV. NRW.
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§ 4 (Fn 3)
Personal der Erhebungsstelle
(1) Der Gemeindedirektor hat einen Zählungsleiter und die erforderlichen Beschäftigten für die Erhebungsstelle zu bestellen. In der Erhebungsstelle dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Zeit, in der sie Zugang zu den im Rahmen der Volkszählung 1987 gewonnenen personenbezogenen Daten haben, dürfen sie nicht in anderen Dienststellen eingesetzt werden.
(2) Vor ihrem Einsatz in der Erhebungsstelle sind die Beschäftigten über die Bedeutung ihrer Aufgabe zu unterrichten und insbesondere gemäß § 9 Abs. 2 Volkszählungsgesetz 1987 auf die Geheimhaltungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung (§ 16 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 - BGBl. I S. 462, §§ 203 und 204 StGB) hinzuweisen. Dabei sind sie auch darüber zu belehren, daß sie die aus der Tätigkeit in der Erhebungsstelle gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden dürfen, auch nicht nach Beendigung der Tätigkeit in der Erhebungsstelle. Im Anschluß an die Belehrung sind die Beschäftigten schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.