Historische SGV. NRW.

6 / 10

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6
Aufgaben der Erhebungsstelle

(1) Zur Vorbereitung der Zählung sind von der Erhebungsstelle insbesondere

die Zählbezirke festzulegen,

die Zähler auszuwählen, zu unterrichten, zu bestellen und zur Geheimhaltung zu verpflichten sowie zu entschädigen,

die in § 11 des Volkszählungsgesetzes 1987 genannten Angaben bei den zuständigen Stellen anzufordern,

die für die Zähler erforderlichen Erhebungsvordrucke und Zählungsunterlagen zusammenzustellen.

(2) Für die Durchführung der Zählung hat die Erhebungsstelle insbesondere

die Zähler unter Beachtung des § 10 Abs. 5 des Volkszählungsgesetzes 1987 einzuteilen und zu überwachen,

den Zählern in Listenform Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der Einwohner als Hilfsmittel für die Zählung zur Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes 1987),

die Auskunftspflichtigen gemäß § 16 des Volkszählungsgesetzes 1987 über die Zählung zu unterrichten,

einen Auskunftsdienst einzurichten, der mündliche, fernmündliche und schriftliche Anfragen beantwortet,

vom Zähler wiederholt nicht erreichte Auskunftspflichtige schriftlich an die Erfüllung der Auskunftspflicht zu erinnern,

Auskunftspflichtigen, die die Angaben verweigern, schriftlich die Rechtslage zu erläutern und sie durch Heranziehungsbescheid nochmals zur Erfüllung der Auskunftspflicht aufzufordern,

bei erneuter Auskunftsverweigerung die nach § 9 zuständige Stelle über den Sachverhalt zu unterrichten.

(3) Nach Rückgabe der Erhebungsunterlagen sind von der Erhebungsstelle

die Erhebungsvordrucke nach Zählbezirken zu sortieren,

die Vollzähligkeit der Unterlagen zu überprüfen,

unvollständig ausgefüllte Erhebungsvordrucke möglichst durch Nachfrage beim Auskunftspflichtigen zu ergänzen,

endgültig nicht oder unvollständig ausgefüllte Erhebungsvordrucke gemäß § 11 Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes 1987 zu ergänzen.

(4) Die Erhebungsstelle hat die in Absatz 3 genannten Erhebungsunterlagen dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik nach Maßgabe des von diesem festgelegten Terminplanes unverzüglich zuzuleiten. Alle vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik für die weitere Bearbeitung nicht mehr benötigten Organisationspapiere sind von der Erhebungsstelle zu vernichten, sobald das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik entsprechende Anweisungen erteilt hat. Eine Durchschrift der Gemeindeliste verbleibt zunächst bei der Gemeinde als Nachweis der Lieferung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 1986 S. 536, geändert durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW. S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

§ 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 13. März 1987.

Fn4

§ 9 neugefaßt durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 13. März 1987.

Fn5

GV. NRW. ausgegeben am 30. Juli 1986.