Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 7
Behandlung der Erhebungsunterlagen
in der Erhebungsstelle
(1) Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind
unmittelbar und ungeöffnet der Erhebungsstelle zuzuleiten.
(2) Die Erhebungsstelle hat alle Unterlagen, die personenbezogene Daten
enthalten, sicher aufzubewahren. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß sie während
und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind. Die
Erhebungsunterlagen dürfen weder kopiert noch auf sonstige Art vervielfältigt
werden.
(3) Die Gemeinden sind nicht befugt, vor Abgabe der Erhebungsunterlagen an
das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Aufbereitungen der erhobenen
Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NRW. 1986 S. 536, geändert durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66).
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW. S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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SGV. NW. 2005.
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Fn3
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§ 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66); in Kraft
getreten am 13. März 1987.
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Fn4
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§ 9 neugefaßt durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten
am 13. März 1987.
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Fn5
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GV. NRW. ausgegeben am 30. Juli 1986.
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