Historische SGV. NRW.
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§ 6
Bescheid
(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens 4 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen sowie des Gutachtens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 schriftlich mitzuteilen; die Frist wird um die Zeit hinausgeschoben, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist außer bei sofortiger Anerkennung des Diploms zu begründen; er muß bei einem Defizit auch konkrete Angaben zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen enthalten.
(2) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, daß die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
Abschnitt 2
Ausgleichsmaßnahmen im einzelnen
Unterabschnitt 1
Eignungsprüfung für Juristen
GV. NW. S. 216; geändert durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Aufgehoben durch VO vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 22. Mai 2010. |
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SGV. NW. 2030 |
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GV. NW. ausgegeben am 24. Juli 1997. |
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§ 22 neu gefasst durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |