Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 22. Mai 2010.

 

§ 7
Prüfungskommission

(1) Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Prüfungsamt) ist für die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 zuständig. Zu diesem Zweck wird beim Prüfungsamt eine Prüfungskommission eingerichtet. Sie besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind zwei stellvertretende Mitglieder als Vertretung zu bestellen. Die Mitglieder und ihre Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden für die Dauer von drei Jahren vom Prüfungsamt bestellt, das auch die Reihenfolge bei der Vertretung festlegt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Das Prüfungsamt legt die Aufgaben für Prüfungsarbeiten fest. Es ist zuständig für alle Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit nicht die Prüfungskommission entscheidet.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 216; geändert durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 22. Mai 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 24. Juli 1997.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.