Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 22. Mai 2010.

 

§ 10
Prüfungsgebiete

(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich in Pflichtfach

1. aus dem Bereich des öffentlichen Rechts auf

a) die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung

b) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,

c) das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs- und Baurechts),

d) das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im Überblick das Verfassungsprozeßrecht;

2. aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf

a) Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung,

b) die Systematik des Rechtssetzungssystems der Europäischen Gemeinschaften,

c) die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemeinschaftsrechtsakten,

(2) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Wahlfach

1. Zivilrecht auf

a) den allgemeinen teil des Bürgerlichen Gesetzbuches.

b) das Schuldrecht und das Sachenrecht,

c) das Zivilprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;

2. Arbeitsrecht auf

a) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts,

b) das dazugehörige Prozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;

3. Strafrecht auf

a) die allgemeinen Lehren des Strafrechts,

b) den besonderen Teil des Strafgesetzbuches,

c) das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 216; geändert durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 22. Mai 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 24. Juli 1997.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.