Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 22. Mai 2010.

 

§ 12
Ordnungswidriges Verhalten,
Rücktritt von der Eignungsprüfung

(1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens der Antragstellerin oder des Antragstellers, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission.

(2) Versucht die Antragstellerin oder der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten. Tritt die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 216; geändert durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 22. Mai 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 24. Juli 1997.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.