Historische SGV. NRW.
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§ 13
Prüfungsergebnisse
(1) Die Prüfungleistungen sind mit den im § 14 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.November 1993 (GV. NW. S. 924, ber. 1994 S. 10) festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.
(2) Bei Bildung des Gesamtergebnissen sind die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Hundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 vom Hundert zu berücksichtigen.
(3) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als mit "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.
GV. NW. S. 216; geändert durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Aufgehoben durch VO vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 22. Mai 2010. |
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SGV. NW. 2030 |
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GV. NW. ausgegeben am 24. Juli 1997. |
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§ 22 neu gefasst durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |