Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Umsetzung der Klimaschutzziele durch die Landesregierung

(1) Die Landesregierung hat eine Vorbildfunktion und ist verpflichtet, ihre Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um die landesweiten Klimaschutzziele nach § 3 insgesamt zu erreichen.

(2) Um die Klimaschutzziele für 2030 und 2040 zu erreichen und insbesondere die Treibhausgasneutralität bis 2045 herzustellen, ist der weitere, verstärkte Ausbau der erneuerbaren Energien unerlässlich. Voraussetzung für eine treibhausgasneutrale Gesellschaft ist zudem die Nutzung von perspektivisch ausschließlich aus erneuerbaren Energien produzierten Energieträgern und Rohstoffen, wie zum Beispiel Wasserstoff. Die Landesregierung fördert den Aufbau und den Ausbau einer solchen Infrastruktur, die Erzeugung, Nutzung und Verteilung von Wasserstoff sowie diesbezügliche Forschung.

(3) Die ober- und unterirdischen Kohlenstoffspeicherkapazitäten des Waldes sind zu erhalten.

(4) Gleichzeitig kommen bei der Verringerung und Bindung der Treibhausgasemissionen in allen klimarelevanten Sektoren der Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung sowie der Nutzung von Flexibilisierungsoptionen und der Sektorenkopplung besondere Bedeutung zu.

(5) Entsprechende Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 4 sollen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit, Umwelt- und Sozialverträglichkeit sowie Akzeptanz ausgeführt werden.

(6) Maßnahmen der Landesregierung im Sinne der Absätze 2 bis 4 sollen insbesondere in folgenden Sektoren entwickelt und umgesetzt werden:

1. Energiewirtschaft,

2. Industrie,

3. Verkehr,

4. Gebäude und

5. Land- und Forstwirtschaft.

Die Landesregierung soll die dazu erforderliche Forschung und Entwicklung forcieren, Innovationen befördern und die Chancen der Digitalisierung nutzen, um eine generelle Modernisierung von Strukturen und Verfahrensweisen einzuleiten und zu verstärken. Darüber hinaus soll die Landesregierung die Transformation des Industriesektors begleiten. Gleichzeitig soll das Verständnis der Bevölkerung für Klimaschutz unter anderem durch Bildung, Ausbildung, Information, Beratung und Motivation gesteigert werden.

(7) Die Landesregierung trägt dafür Sorge, dass bei der Normsetzung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Verwendung von Fördermitteln des Landes die Ziele dieses Gesetzes unterstützt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908).