Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 4
Umsetzung der Klimaanpassungsziele durch die Landesregierung

(1) Für die Landesregierung sind die Klimaanpassungsziele des § 3 unmittelbar verbindlich.

(2) Die Landesregierung hat eine Vorbildfunktion und ist verpflichtet, ihre Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um die landesweiten Klimaanpassungsziele nach § 3 insgesamt zu erreichen. Sie räumt der Steigerung der Klimaresilienz besondere Bedeutung ein. Darüber hinaus wird die Landesregierung Maßnahmen und geeignete Unterstützungsstrukturen zur Klimaanpassung im Rahmen ihrer Möglichkeiten umsetzen und fördern. Gleichzeitig sollen das Verständnis und die Motivation der Bevölkerung für Klimaanpassungsmaßnahmen unter anderem durch Bildung, Ausbildung, Information und Beratung gesteigert werden.

(3) Für die Umsetzung der Klimaanpassungsziele übernimmt das aufgrund seines Geschäftsbereichs für ein Handlungsfeld überwiegend zuständige Ministerium die Koordinierung. Es hat die Aufgabe, die für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, insbesondere die Maßnahmen nach § 8 vorzulegen und deren Umsetzung zu verfolgen.

(4) Die Landesregierung erstellt eine Klimaanpassungsstrategie nach § 8 und weitere spezifische Konzeptionen zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels.

(5) Bei der Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels und der Steigerung der Klimaresilienz kommen dem Schutz und dem Ausbau der Grünen Infrastruktur eine besondere Bedeutung zu.

(6) Die Landesregierung trägt dafür Sorge, dass bei der Normsetzung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Verwendung von Fördermitteln des Landes die Ziele des Gesetzes unterstützt werden. Eine Überprüfung und Klärung der Klimaresilienzverträglichkeit kann auch zu

1. sonstigen Maßnahmen und Vorhaben der Landesregierung,

2. bestehenden Landesgesetzen und –verordnungen

erfolgen, wenn diese eine wesentliche Klimaanpassungsrelevanz aufweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2021 (GV. NRW. S. 910).