Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 1
Die Vertragsschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
GV. NW. 1997 S. 231. |