Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 8.11.2024

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§ 14 (Fn 7)

(1) Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das ohne Ruhegehaltsanspruch (§§ 11, 13) aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist, kann nach Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, ein Ruhegehalt bewilligt werden. Das Ruhegehalt darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlages nicht übersteigen; es kann nur bewilligt werden, wenn das ehemalige Mitglied der Landesregierung das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet oder die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes festgestellt hat.

(2) Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, dem zur Zeit seines Todes ein Ruhegehalt nach Absatz 1 bewilligt war oder hätte bewilligt werden können, kann Witwen- und Waisengeld bewilligt werden, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für die Witwen- und Waisengeld nach § 12 Abs. 2 zu gewähren ist. Satz 1 gilt sinngemäß für Hinterbliebene eines während der Amtszeit verstorbenen Mitglieds der Landesregierung. Das Witwen- und Waisengeld darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen den Betrag des aus dem Höchstruhegehalt nach Absatz 1 errechneten Witwen- und Waisengeldes nicht übersteigen.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Landesregierung im Benehmen mit dem Hauptausschuß des Landtags.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 218; geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel II des Gesetzes v. 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 30. November 2003; Artikel 2 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 des Gesetzes v. 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016 und am 1. Januar 2017; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023.

Fn 2

§ 10 Abs. 2 in der bis zum 28. Februar 1997 geltenden Fassung:

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für drei Jahre.

Fn 3

§§ 11 und 16 Abs. 6 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung:

§ 11

(1) Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung mindestens vier Jahre bekleidet hat.

(2) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung. Daneben werden andere nach dem Landesbeamtenrecht ruhegehaltfähige Dienstzeiten höchstens bis zu zehn Jahren berücksichtigt.

(3) Das Ruhegehalt beträgt fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlages; es steigt mit jedem Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um zwei vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes Dienstjahr.

(4) Bei einer Amtszeit von weniger als zehn Jahren ruht der Anspruch auf das Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats, für den die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes feststellt oder in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung mit einer mindestens achtjährigen Amtszeit das fünfzigste Lebensjahr, mit einer mindestens sechsjährigen Amtszeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr und mit einer vierjährigen Amtszeit das sechzigste Lebensjahr vollendet.

(5) Hat nach Feststellung der Landesregierung ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt.

(6) Eine um höchstens zwei Monate kürzere Amtszeit steht den Amtszeiten in den Absätzen 1 und 4 gleich.

§ 16 Abs. 6

(6) Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld bezieht, Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 53a Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes, so erhält es daneben das Übergangsgeld nur bis zum Erreichen des Betrages der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. § 53a Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Fn 4

§ 12 geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 19 (Absatz 4 Satz 2 aufgehoben und Absatz 6 angefügt) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023.

Fn 6

§ 20 angefügt durch Artikel 2 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 7

§ 14 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 8

§ 2 Absatz 1 Satz 2 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 9

§§ 4a bis 4c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 10

§ 5 Absatz 1 und Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017.

Fn 11

§ 7 (Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 und 2, Buchstabe b, c und d, Absatz 3) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023.

Fn 12

§ 8 Absatz 3, § 10 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 13

§ 11 (Absatz 1 geändert, Absatz 2 bis 4 neu gefasst) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 14

§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 15

§ 16 (bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 16

§ 17 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 17

§ 9: Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023.