Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. 12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 6 (Fn 3)

(1) Soweit die Kreise gem. § 3 kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben durch Satzung heranziehen, tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen. Die Kreise legen durch Satzung einen Härteausgleich fest, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt.

(2) Um die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung zu erproben, können Kreise und kreisangehörige Gemeinden auch eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Verteilung der Sozialhilfeaufwendungen vereinbaren. Ziel, Inhalt, Dauer und Verfahren entsprechender Vorhaben teilen die Kreise dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.

(3) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wertet unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen der Regelung gemäß Absatz 1 und die Erprobungen nach Absatz 2 aus, die für die Feststellung der inhaltlichen und finanziellen Auswirkungen der Zusammenführung von Aufgaben- und Finanzverantwortung von Bedeutung sind. Die Kreise und kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, bei der Auswertung mitzuwirken und auf Verlangen dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 386, geändert durch Artikel 19 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462). Aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 13. Juli 1999.

Fn 3

§ 6 geändert durch Art. 19 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 4

§ 7 eingefügt durch Art. 19 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.