Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4 (Fn 3)
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus haben Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen (AHA-Regelungen) und zur regelmäßigen Lüftung sicherzustellen, soweit es mit den Aufgaben der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung vereinbar ist. Die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) In Innenräumen von Angeboten nach Absatz 1 ist von allen Personen mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt ausnahmsweise nicht

1. für Kinder bis zum Schuleintritt,

2. soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 und insbesondere im Bereich der Primarstufe aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; in diesen Fällen ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen,

3. für immunisierte und getestete Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen bei der Betreuung der Kinder,

4. zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder

b) die Aufnahme der Nahrung auf festen Plätzen erfolgt,

5. während Bewegungsangeboten, soweit dies erforderlich ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),

6. wenn die verantwortliche Betreuungskraft ausnahmsweise entscheidet, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Angeboten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Angebotes nicht vereinbar ist (zum Beispiel bei der Sprachbildung) sowie im Rahmen von Betreuungsangeboten mit wenigen Personen in ausreichend großen Räumlichkeiten; in diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den erwachsenen Personen gewährleistet sein,

7. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,

8. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

9. wenn sich nur Beschäftigte (einschließlich Reinigungs- und Hauswirtschaftskräfte, Handwerkerinnen und Handwerker und ähnliches) und Kindertagespflegepersonen in einem Raum befinden und

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder

b) ausschließlich immunisierte Personen zusammentreffen oder

c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Personen zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist,

10. bei der Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson für die Haushaltsangehörigen, wenn die oder der Haushaltsangehörige

a) immunisiert ist,

b) ein Kind bis zum Alter von 13 Jahren ist oder

c) sich nicht im selben Raum aufhält wie die betreuten Kinder,

11. bei Sitzungen von Elternmitwirkungsgremien und im Rahmen sonstiger Nutzungen der Gebäude, wenn die Regelungen der Coronaschutzverordnung für die konkreten Nutzungen oder Veranstaltung eine Ausnahme von der Maskenpflicht vorsehen.

(3) An den in Absatz 1 genannten Angeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in deren Räumlichkeiten dürfen außer Kindern bis zum Schuleintritt nur immunisierte oder getestete Personen im Sinne des § 2 Absatz 8 der Coronaschutzverordnung teilnehmen, soweit die Coronaschutzverordnung nicht angebotsbezogen andere Regelungen trifft. Für nicht immunisierte Beschäftigte gilt die Testpflicht als erfüllt, wenn sie zweimal wöchentlich an einer Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung teilnehmen. Unter Beachtung der Infektionsschutzregelungen dürfen Eltern, soweit erforderlich, die Räumlichkeiten unabhängig von Satz 1 zum Bringen und Abholen ihrer Kinder betreten. Die verantwortliche Leitung des Angebotes, von ihr beauftragte Beschäftigte oder die Kindertagespflegeperson können für Eltern weitere Ausnahmen von Satz 1 im Einzelfall zulassen, wenn diese Ausnahmen pädagogisch geboten sind. Anderen Personen ist das Betreten der Räumlichkeiten nur in Notfällen gestattet oder soweit die Räumlichkeiten außerhalb der Öffnungszeiten zum Vollzug hoheitlicher Aufgaben (zum Beispiel Durchführung von Wahlen) genutzt werden und keine Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung bestehen. Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen und positiv getestete Personen sind in allen anderen Fällen durch die verantwortliche Leitung des Angebotes oder durch die Kindertagespflegeperson von der Teilnahme auszuschließen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend, wobei für Beschäftigte an die Stelle der Schultestungen eine Teilnahme an einer Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung treten kann.

(4) § 1 Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Liegt bei einer Person, die in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Absatz 1 tätig ist und regelhaft mit den Kindern in Kontakt kommt, oder bei einem Kind, das in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Absatz 1 betreut wird, eine mittels PCR-Test bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vor, müssen in den folgenden 14 Tagen alle Kinder sowie alle Beschäftigten der Einrichtung beziehungsweise alle Kindertagespflegepersonen mindestens drei Mal pro sieben Tage mittels eines Coronaschnelltests oder Coronaselbsttests getestet werden. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Personen. Kinder können mittels eines Coronaschnell- oder Coronaselbsttests getestet werden. Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen lassen sich mittels eines PCR- oder Coronaschnelltests außerhalb der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle testen oder nehmen an der Beschäftigtentestung gemäß § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung teil. Die Testtage werden von der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle festgelegt. Der erste Test ist vor dem ersten Besuch der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Auftreten des Infektionsfalls durchzuführen. Die Eltern haben der Leitung der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson eine schriftliche Versicherung über jeden erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen. Die Versicherungen sind von der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle für einen Zeitraum von zwei Wochen nach Ablauf der 14 Tage datenschutzkonform aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu vernichten. Unterbleibt die Versicherung, sind die Kinder für die Dauer des in Satz 1 genannten 14-Tage-Zeitraums von dem Besuch der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle auszuschließen. Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen, die der Testpflicht nicht nachkommen, sind für die Dauer des in Satz 1 genannten 14-Tage-Zeitraums durch die verantwortliche Leitung des Angebots oder durch die Kindertagespflegeperson von der Teilnahme auszuschließen. Wenn in einem Kindertagesbetreuungsangebot regelhaft PCR-Pooltestungen angeboten werden, ist die Testpflicht durch Teilnahme an diesen Testungen erfüllt. Im Falle eines positiven Tests gilt § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit der Maßgabe, dass die betreffende Person die Einrichtung bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests nicht besuchen darf.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. August 2021 (GV. NRW. S. 948); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021 und am 20. September 2021 (Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c); Verordnung vom 16. September 2021 (GV. NRW. S. 1070a), in Kraft getreten am 17. September 2021 und am 20. September 2021 (Artikel 1 Nummer 1); Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober 2021; Artikel 2 Nummer 2 und 3 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 2. November 2021; Verordnung vom 12. November 2021 (GV. NRW. S. 1180a), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Obsolet.

Fn 2

§ 3: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 und 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021 und am 20. September 2021 (Absatz 4); Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 16. September 2021 (GV. NRW. S. 1070a), in Kraft getreten am 20. September 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober 2021; Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (GV. NRW. S. 1180a), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 3

§ 4: neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 16. September 2021 (GV. NRW. S. 1070a), in Kraft getreten am 17. September 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober.

Fn 4

§ 8: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober.

Fn 5

§ 1 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021.

Fn 6

§ 2: Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 2. November 2021.