Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b), in Kraft getreten am 4. Dezember 2021.

 

§ 4 (Fn 3)
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum in Innenräumen, wobei diese Versammlungen mindestens zwei Tage vorher, spätestens aber zu Beginn der Versammlung bei der nach § 5 zuständigen Behörde anzuzeigen sind und der weitere Umgang mit den bei der zuständigen Behörde nach § 5 angefallenen Anmeldedaten deren Übermittlung, Speicherung oder Verwendung durch die Versammlungsbehörde nicht umfasst, sowie im Freien bei gleichzeitig mehr als 2 500 Teilnehmenden unter Ausnahme von solchen Versammlungen im Freien, bei denen voraussichtlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,

2. Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse und die Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige,

3. Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell benachteiligte Jugendliche sowie Angebote gemäß §§ 8a, 16 und 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

4. die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken,

5. Messen und Kongresse sowie Veranstaltungen, an denen ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und die unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,

6. Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter,

7. Beerdigungen und standesamtliche Trauungen,

8. sonstige Veranstaltungen und Angebote, die von der zuständigen Behörde nach den Maßgaben dieses Absatzes zugelassen werden, weil sie nach Einschätzung der Behörde nicht der Freizeitgestaltung dienen,

9. Friseurleistungen,

10. nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein Test vorzulegen ist,

11. Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist, sowie

12. betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wobei Kinder und Jugendliche von dieser Regelung ausgenommen sind.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle.

(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,

2. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet), Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,

3. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,

4. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,

5. Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,

6. Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen,

7. Gesellschaftsjagden,

8. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen im Innen- und Außenbereich; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen,

9. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen und Friseurleistungen,

10. Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen bei der Nutzung durch Personen, die nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

11. alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

12. touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben,

13. touristische Busreisen.

Satz 1 gilt nicht für

1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle,

2. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren,

3. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen.

Satz 1 Nummer 11 gilt nicht für die gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen, wenn sie über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 ist die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten der Fahrschulen sowie der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis übergangsweise auch für nicht immunisierte Personen zulässig, sofern diese mit der praktischen Ausbildung in der Fahrschule bereits vor dem 24. November 2021 begonnen hatten, über einen negativen Testnachweis verfügen und während des gesamten Bildungsangebots und der Prüfung mindestens eine Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) tragen.

(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen müssen:

1. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, Tanzveranstaltungen einschließlich private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen,

2. Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle. Satz 1 gilt zudem nicht für Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen negativen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren.

(4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in Absatz 1 bis 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen nicht immunisierte Personen nach Satz 1 über einen negativen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.

(5) Bei Veranstaltungen mit Zuschauenden auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.

(7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

(8) Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises beziehungsweise eines Immunitäts- oder Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.

(9) Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen.

(10) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 1 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige Behörde kann zudem für soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote, bei denen ein niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. August 2021 (GV. NRW. S. 958); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Verordnung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten am 28. August 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2021 (GV. NRW. S. 1044a, ber. S. 1085), in Kraft getreten am 2. September 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Verordnung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 15. September 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Verordnung vom 30. September 2021 (GV. NRW. S. 1136), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober; Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166), in Kraft getreten am 19. Oktober 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a), in Kraft getreten am 10. November 2021; Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1195d), in Kraft getreten am 27. November 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b), in Kraft getreten am 4. Dezember 2021.

Fn 2

§ 2: Absatz 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 9 geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten am 28. August 2021; Absatz 9 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2021 (GV. NRW. S. 1044a, ber. S. 1085), in Kraft getreten am 2. September 2021; Absatz 1 und 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober; Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166), in Kraft getreten am 19. Oktober 2021; Absatz 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Absatz 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a), in Kraft getreten am 10. November 2021; Absatz 3, 5, 8 und 9 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021.

Fn 3

§ 4: Absatz 2 und 3 geändert sowie Absatz 4 und 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten am 28. August 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 2 und 7 geändert durch Verordnung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 15. September 2021; Absatz 2 bis 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 30. September 2021 (GV. NRW. S. 1136), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 6 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober 2021; Absatz 2 und Absatz 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166), in Kraft getreten am 19. Oktober 2021; Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a), in Kraft getreten am 10. November 2021; neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021; Absatz 2 geändert, Absatz 2a eingefügt sowie Absatz 3, 4 und 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1195d), in Kraft getreten am 27. November 2021.

Fn 4

§ 3: Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten am 28. August 2021; neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 30. September 2021 (GV. NRW. S. 1136), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166), in Kraft getreten am 19. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a), in Kraft getreten am 10. November 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021.

Fn 5

§ 1: Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021.

Fn 6

§ 7: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021.

Fn 7

Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.

Fn 8

§ 5 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021.

Fn 9

§ 6 Überschrift neu gefasst, Absatz 2 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021.