Historische SGV. NRW.
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§ 4 (Fn 3)
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten
dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3
genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in
Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
1. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im
öffentlichen Raum in Innenräumen, wobei diese Versammlungen mindestens zwei
Tage vorher, spätestens aber zu Beginn der Versammlung bei der nach § 5
zuständigen Behörde anzuzeigen sind und der weitere Umgang mit den bei der
zuständigen Behörde nach § 5 angefallenen Anmeldedaten deren Übermittlung,
Speicherung oder Verwendung durch die Versammlungsbehörde nicht umfasst, sowie
im Freien bei gleichzeitig mehr als 2 500 Teilnehmenden unter Ausnahme von
solchen Versammlungen im Freien, bei denen voraussichtlich die Einhaltung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,
2. Angebote und Veranstaltungen der schulischen,
hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, der politischen
Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse und die Nutzung von
Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige,
3. Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für
sozial oder individuell benachteiligte Jugendliche sowie Angebote gemäß §§ 8a,
16 und 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4. die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in
Bibliotheken,
5. Messen und Kongresse sowie Veranstaltungen, an denen
ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und die unter
Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,
6. Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche
Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher
Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie
Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne
geselligen Charakter,
7. Beerdigungen und standesamtliche Trauungen,
8. sonstige Veranstaltungen und Angebote, die von der
zuständigen Behörde nach den Maßgaben dieses Absatzes zugelassen werden, weil
sie nach Einschätzung der Behörde nicht der Freizeitgestaltung dienen,
9. Friseurleistungen,
10. nicht-touristische Übernachtungen in
Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise
und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein Test vorzulegen ist,
11. Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von
öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht
immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier
Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer
beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist, sowie
12. betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der
Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der § 45 ff. des Achten Buches
Sozialgesetzbuch, wobei Kinder und Jugendliche von dieser Regelung ausgenommen
sind.
Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8
aufgeführten Fälle.
(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten
dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3
genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von
immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden
ausgeübt werden:
1. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige
Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige
Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen
sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,
2. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet), Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,
3. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf
und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum
sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied
im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an
berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche
Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) übergangsweise als
Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der
Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,
4. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder
Zuschauer,
5. Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare
Freizeitveranstaltungen,
6. Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 fallen,
7. Gesellschaftsjagden,
8. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur
Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-,
Sport- und Freizeiteinrichtungen im Innen- und Außenbereich; als der
Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die
nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen,
9. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von
medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen und Friseurleistungen,
10. Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und
vergleichbare Einrichtungen bei der Nutzung durch Personen, die nicht
unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich
nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
11. alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die
Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
12. touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben,
13. touristische Busreisen.
Satz 1 gilt nicht für
1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle,
2. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich
15 Jahren,
3. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen,
demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen
zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden
können; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2
verfügen.
Satz 1 Nummer 11 gilt nicht für die gastronomische Versorgung
von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und
Autohöfen, wenn sie über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen.
(2a) Abweichend von Absatz 2 ist die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten der Fahrschulen sowie der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis übergangsweise auch für nicht immunisierte Personen zulässig, sofern diese mit der praktischen Ausbildung in der Fahrschule bereits vor dem 24. November 2021 begonnen hatten, über einen negativen Testnachweis verfügen und während des gesamten Bildungsangebots und der Prüfung mindestens eine Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) tragen.
(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten
dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3
genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von
immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden
ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von
§ 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen müssen:
1. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
Tanzveranstaltungen einschließlich private Feiern mit Tanz sowie
Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen,
Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen,
2. Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs
und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller
Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8
aufgeführten Fälle. Satz 1 gilt zudem nicht für Personen, die über ein
ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt,
der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht
gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen
negativen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen. Satz 1 Nummer 1 gilt
nicht für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren.
(4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere
vergleichbare Personen, die in den in Absatz 1 bis 3 genannten Bereichen tätig
sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und
Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet
sein. In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen nicht immunisierte Personen nach
Satz 1 über einen negativen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen und
während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei
für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum
Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise als Ersatz der
Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer
PCR-Testung ausreichend ist.
(5) Bei Veranstaltungen mit Zuschauenden auf Steh- oder
Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem)
darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche
Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden
regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei
Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von
5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die
Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und
Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske
(sogenannte OP-Maske) besteht.
(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung
sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und
Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen
Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler
Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert
Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App
verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch
ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen.
Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen,
Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und
ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die
Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den
erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den
Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in
den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und
Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung
verantwortlichen Personen auszuschließen.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der
Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und
Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
(8) Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien
aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die
Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines
Immunitätsnachweises beziehungsweise eines Immunitäts- oder
Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und
nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem
Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten
dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein
Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.
(9) Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das
durch ein System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst
umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sicherstellt. Das
Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die
bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren Identitätsnachweis
nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die
verantwortlichen Personen auszuschließen.
(10) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten
der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann
ein nach Absatz 1 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen
beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren
aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein
mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige Behörde kann zudem für
soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote, bei denen
ein niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen
von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen.
In Kraft getreten am 20. August 2021 (GV. NRW. S. 958);
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Verordnung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten am 28. August 2021; Artikel 1 der
Verordnung vom 1. September 2021 (GV. NRW. S. 1044a, ber.
S. 1085), in Kraft getreten am 2. September 2021; Artikel 1 der Verordnung
vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September
2021; Verordnung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten
am 15. September 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Verordnung vom 30.
September 2021 (GV. NRW. S. 1136), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021;
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft
getreten am 8. Oktober; Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166), in Kraft getreten am 19. Oktober 2021; Artikel 1 der
Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29.
Oktober 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a), in Kraft getreten am 10. November 2021; Verordnung vom 23. November
2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft
getreten am 24. November 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1195d), in Kraft getreten am 27. November 2021. |
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§ 2: Absatz 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 9 geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten am 28. August 2021; Absatz 9 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2021 (GV. NRW. S. 1044a, ber. S. 1085), in Kraft getreten am 2. September 2021; Absatz 1 und 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober; Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166), in Kraft getreten am 19. Oktober 2021; Absatz 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Absatz 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a), in Kraft getreten am 10. November 2021; Absatz 3, 5, 8 und 9 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021. |
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§ 4: Absatz 2 und 3 geändert sowie Absatz 4 und 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten am 28. August 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 2 und 7 geändert durch Verordnung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 15. September 2021; Absatz 2 bis 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 30. September 2021 (GV. NRW. S. 1136), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 6 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober 2021; Absatz 2 und Absatz 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166), in Kraft getreten am 19. Oktober 2021; Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a), in Kraft getreten am 10. November 2021; neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021; Absatz 2 geändert, Absatz 2a eingefügt sowie Absatz 3, 4 und 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1195d), in Kraft getreten am 27. November 2021. |
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§ 3: Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten am 28. August 2021; neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 30. September 2021 (GV. NRW. S. 1136), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166), in Kraft getreten am 19. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a), in Kraft getreten am 10. November 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021. |
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§ 1: Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021. |
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§ 7: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021. |
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Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021. |
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§ 5 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021. |
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§ 6 Überschrift neu gefasst, Absatz 2 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021. |