Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

 

§ 10
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber schriftlich auf einem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Formular unter Beachtung der Anmeldefrist von drei Monaten an die Bezirksregierung Düsseldorf zu richten.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

a) ein Lebenslauf (tabellarisch) mit Lichtbild (nicht älter als 3 Monate),

b) ein polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate),

c) ein Prüfungszeugnis über eine bestandene Abschlussprüfung zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe oder zum/zur Schwimmmeistergehilfen/-in,

d) eine Bescheinigung / einen Nachweis über eine zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe entspricht,

e) einen Nachweis für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 8 dieser Prüfungsordnung,

f) eine Erklärung und gegebenenfalls einen Nachweis darüber, ob die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber sich in Nordrhein-Westfalen oder anderenorts um die Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung beworben oder an einer Fortbildungsprüfung teilgenommen hat,

g) im Falle der Zulassung nach § 9 Abs. 2 zusätzliche Qualifikations- und Tätigkeitsnachweise, die dem Abschluss zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe entsprechen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 468; geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626), in Kraft getreten am 15. November 2003.

Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 16. August 1999.

Fn 3

§ 29 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebung im MBl. NRW. 1979 S. 327.

Fn 4

§ 21 Abs. 5 geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626); in Kraft getreten am 15. November 2003.