Historische SGV. NRW.

13 / 29

Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

 

§ 13
Inhalt und Gliederung der Prüfung

(1) Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe / Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7.Juli 1998 in § 3 genannten Inhalte.

Die Prüfung gliedert sich in:

1. einen allgemeinen Teil (entspricht § 4 vorgenannter VO)

2. einen fachtheoretischen Teil (entspricht § 5 vorgenannter VO)

3. einen fachpraktischen Teil (entspricht § 6 vorgenannter VO)

4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (entspricht § 7 vorgenannter VO)

(2) Im allgemeinen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:

1. Grundlagen für kostenbewusstes Handeln
schriftliche Arbeit 1,5 Stunden

2. Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln
schriftliche Arbeit 2 Stunden

3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb schriftliche Arbeit 1,5 Stunden

(3) Die Prüfung der Fächer 1 bis 3 werden schriftlich, das Fach 3 auch mündlich durchgeführt. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern (vgl. § 4 der VO).

(4) Im fachtheoretischen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen

1,0 Stunde

2. Bädertechnik

1,5 Stunden

3. Bäderbetrieb

1,5 Stunden

4. Schwimm- und Rettungslehre

1,0 Stunde

5. Gesundheitslehre

1,0 Stunde

(5) Die Prüfungen der Fächer 1 bis 5 werden schriftlich durchgeführt. Die schriftlichen Prüfungen sollen nicht länger als acht Stunden dauern und sind auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen der Prüfungsteilnehmerin des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Ihr Ergebnis geht in die Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistungen ein (vgl. § 5 der VO).

(6) Im fachpraktischen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:

1. Rettungsschwimmen und Schwimmsport

45 Minuten

2. Management und Führungsaufgaben

siehe Abs. 7

3. Betriebstechnische Situationsaufgabe

1 Stunde

(7) Die Prüfungen der Fächer 1 und 3 werden praktisch durchgeführt. Die Prüfungen sollen nicht länger als drei Stunden dauern.
Das Fach 2 wird im Rahmen einer Projektarbeit, bestehend aus einer schriftlichen Hausarbeit, deren Präsentation nicht länger als 20 Minuten dauern soll, und einem anschließenden Fachgespräch mit einer zeitlichen Begrenzung auf 15 Minuten geprüft.
Für die schriftlich anzufertigende Hausarbeit stehen nach Aufgabenstellung 20 Werktage zur Verfügung. Anschließend ist diese dem Prüfungsausschuss zur Begutachtung vorzulegen (vgl. § 6 der VO).

(8) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil mit folgenden Zeiten:

1. Im schriftlichen Teil sollen in höchstens 180 Minuten aus den sieben Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben bearbeitet werden.

2. Der praktische Teil besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch mit einer Höchstdauer von 30 Minuten (vgl. § 7 der VO).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 468; geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626), in Kraft getreten am 15. November 2003.

Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 16. August 1999.

Fn 3

§ 29 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebung im MBl. NRW. 1979 S. 327.

Fn 4

§ 21 Abs. 5 geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626); in Kraft getreten am 15. November 2003.