Historische SGV. NRW.

19 / 29

Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

 

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Zulassung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, können bereits komplett abgeschlossene Prüfungsfächer, in denen alle Aufgaben erfüllt sind, nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vom Prüfling angegeben und nachgewiesen wird (z.B. Krankheitsfall, nachgewiesen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt der aktuell begonnene Teil der Prüfung als nicht bestanden.

(4) Nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Aufgaben in den Prüfungsfächern nicht teil, so sind diese Aufgaben mit dem Punktwert Null zu bewerten.

(5) Die Entscheidungen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss.

(6) Die Entscheidung, welche Prüfungsfächer nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Bekanntgabe sowie
Beurkundung des Prüfungsergebnisses

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 468; geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626), in Kraft getreten am 15. November 2003.

Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 16. August 1999.

Fn 3

§ 29 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebung im MBl. NRW. 1979 S. 327.

Fn 4

§ 21 Abs. 5 geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626); in Kraft getreten am 15. November 2003.