Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

 

§ 20
Bewertung

(1) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die einzelnen Prüfungsleistungen nach folgendem System:

Note 1 = sehr gut,
100 - 92 Punkte

ist eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

Note 2 = gut,
unter 92 - 81 Punkte

ist eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

Note 3 = befriedigend,
unter 81 - 67 Punkte

ist eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

Note 4 = ausreichend,
unter 67 - 50 Punkte

ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

Note 5 = mangelhaft,
unter 50 - 30 Punkte

ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

Note 6 = ungenügend,

unter 30 - 0 Punkte

ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.

(2) In jedem Prüfungsfach wird die Leistung in jeder Prüfungsaufgabe durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewertet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten jeweils eigenständig.
(Vgl. § 41 BBiG)

(3) In jedem Prüfungsfach entsteht aus den mit Punkten bewerteten Aufgaben eine Note.

(4) Gemäß des § 13 Absätze 3, 5, 7 und 8 Nr. 2 geht die Bewertung der mündlichen Prüfung in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
(Vgl. § 5 Abs. 8 der VO)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 468; geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626), in Kraft getreten am 15. November 2003.

Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 16. August 1999.

Fn 3

§ 29 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebung im MBl. NRW. 1979 S. 327.

Fn 4

§ 21 Abs. 5 geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626); in Kraft getreten am 15. November 2003.