Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

 

§ 21 (Fn 4)
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die schriftliche und mündliche Prüfung haben das gleiche Gewicht.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsteile Nr. 1 - 3 und innerhalb dieser Prüfungsteile die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht
(vgl. § 13 Abs. 1).

(3) Die Prüfungsteile gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen.

(4) Zum berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist anzugeben, dass der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren durch schriftliche und praktische Prüfungsleistungen nachgewiesen wurde.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern "Management und Führungsaufgaben" und "Betriebstechnische Situationsaufgabe" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(7) Der Prüfungsausschuss teilt der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob sie/er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber wird der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer eine von der/dem Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung ausgehändigt. Dabei wird als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung eingesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 468; geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626), in Kraft getreten am 15. November 2003.

Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 16. August 1999.

Fn 3

§ 29 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebung im MBl. NRW. 1979 S. 327.

Fn 4

§ 21 Abs. 5 geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626); in Kraft getreten am 15. November 2003.