Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

 

§ 25
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag durch die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer auf Wiederholung der Prüfung wird die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn ihre/seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung als ausreichend bewertet wurden und sie/er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
Die Anerkennung von bereits mit ausreichend bewerteten Prüfungsleistungen erfolgt nur auf Antragstellung.
Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall zählt das letzte Ergebnis für das Bestehen der Prüfung.

(3) Für die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung gelten die §§ 8, 10 und 11 sinngemäß.

(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin gemäß § 7 wiederholt werden.

VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 468; geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626), in Kraft getreten am 15. November 2003.

Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 16. August 1999.

Fn 3

§ 29 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebung im MBl. NRW. 1979 S. 327.

Fn 4

§ 21 Abs. 5 geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626); in Kraft getreten am 15. November 2003.