Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Ungültige Stimmen

(1) Eine Stimme ist ungültig, wenn

1. der Rücksendeumschlag ohne Stimmzettelumschlag zugesandt worden ist,

2. mehrere Stimmzettelumschläge in einem Rücksendeumschlag zugesandt worden sind,

3. dem Stimmzettelumschlag kein Rücksendeumschlag beigefügt ist,

4. weder der Stimmzettelumschlag noch der Rücksendeumschlag verschlossen ist,

5. der Wille der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist,

6. der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,

7. mehr als eine Liste oder ein Einzelwahlvorschlag gekennzeichnet worden ist oder

8. bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl mehr Bewerbenden gekennzeichnet sind, als für diese Wahlgruppe zu wählen sind.

(2) Die Stimmabgabe einer wahlberechtigten Person wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem Wahltag stirbt, aus der Pflegekammer ausscheidet oder das Wahlrecht verliert.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.