Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2021,
über-/außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Im Haushaltsjahr 2021 findet § 81 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung, soweit die Ursache für die Belastung des Jahresergebnisses beziehungsweise die erfolgenden Investitionen in der Bewältigung des Hochwassers liegt.

(2) Für im Haushaltsjahr 2021 zur Bewältigung des Hochwassers erfolgende überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen findet § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen insoweit Anwendung, als dass eine Darstellung der Deckung nach § 83 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entfällt und anstelle der Zustimmung des Rates nach § 83 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Eil- oder Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen treten kann. § 83 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet für die zur Bewältigung des Hochwassers erfolgenden überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2021 keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978).

Obsolet.