Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 30.1.2006, in Kraft getreten am 1. März 2006

 

§ 5
Aufbewahrung der Meldescheine

Die bei den Meldebehörden verbleibenden Ausfertigungen der Meldescheine sowie die Bestätigungen durch die Meldepflichtigen mit dem Auszug der erfaßten Daten im automatisierten Verfahren sind mindestens für die Dauer von einem Jahr, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung erstattet worden ist, aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. In diesem Zeitraum dürfen die Unterlagen nur zum Nachweis der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten genutzt und weiterverarbeitet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 341; ber. S. 386.
Aufgehoben durch VO v. 30.1.2006 (GV. NRW. S. 76), in Kraft getreten am 1. März 2006

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. Oktober 1997.