Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die auf der Grundlage des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) aus dem Sondervermögen des Bundes bereitgestellten Mittel zu vereinnahmen und für die nach diesem Gesetz festgelegten Zwecke zu verausgaben.

(2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021– AufbhG 2021), in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021) in der jeweils geltenden Fassung, und der hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an den Soforthilfen der Länder zur Bewältigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung, und nach den vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Vorschriften zur Beseitigung der von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe 2021 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur, in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. September 2021 (GV. NRW. S. 1050).