Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. September 2021 (GV. NRW. S. 1050).