Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Wirtschaftsplan

Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. September 2021 (GV. NRW. S. 1050).