Historische SGV. NRW.

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Verordnung am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.

 

§ 1
Befreiung von § 27 Abs. 1 GO

(1) Abweichend von § 27 Abs. 1 GO wird die Stadt Duisburg von der Pflicht zur Bildung eines Ausländerbeirates mit der Maßgabe befreit, an dessen Stelle einen Beirat für Zuwanderung und Integration zu bilden.

(2) Dieser Beirat besteht aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern.

Hiervon werden 17 Mitglieder gemäß § 27 Abs. 2 -7 GO in unmittelbarer Wahl durch die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner gewählt. 8 Mitglieder werden aus dem Kreis der Ratsmitglieder nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bestellt.

Den Vorsitz in dem Beirat führt ein Mitglied aus der Mitte der 17 gemäß § 27 GO direkt zu wählenden Mitglieder.

(3) Der Beirat hat beratende Funktion und kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere wird er sich mit der Lösung der Probleme beschäftigen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener ethnischer Herkunft ergeben.
Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister leitet dem Beirat Vorlagen, die Angelegenheiten der Zuwanderung und Integration betreffen, vor der Beratung im Rat, in anderen Ausschüssen des Rates oder Bezirksvertretungen zu. Im übrigen hat der Beirat die Rechte und Pflichten gemäß § 27 Abs. 7 bis 10 GO.

(4) Einzelheiten für die Durchführung der Wahl der gemäß § 27 GO direkt zu wählenden Mitglieder zu diesem Beirat sind in der Wahlordnung für die Wahl des Beirats für Zuwanderung und Integration festgelegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 556. Verordnung am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.

Fn 2

SGV. NRW. 2023.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 16. Oktober 1999.