Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5 (Fn 3)
Pflichten des Ausweisbewerbers

(1) Ein Personalausweis und ein vorläufiger Personalausweis werden auf Antrag des Ausweisbewerbers ausgestellt. Zur Antragstellung muß der Ausweisbewerber persönlich erscheinen; Ausnahmen können aus wichtigem Grund, z. B. bei körperlichen Gebrechen, zugelassen werden.

(2) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterläßt.

(3) Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Besorgung aller Angelegenheiten oder die Aufenthaltsbestimmung betrifft, hat der Betreuer den Antrag zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

(4) Bei der Antragstellung sind die durch Rechtsverordnung bestimmten Daten anzugeben und die Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausweisbewerbers notwendig sind. Insbesondere sind

1. die erforderlichen Unterschriften zu leisten,

2. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von 45 x 35 mm in Hochformat ohne Rand abzugeben, das das Gesicht des Ausweisbewerbers in einer Höhe von mindestens 20 mm zweifelsfrei erkennen lassen muß. Das Lichtbild muß die Person im Halbprofil und ohne Kopfbedeckung zeigen; von der Verpflichtung, daß das Lichtbild den Ausweisbewerber ohne Kopfbedeckung zeigen muß, können Ausnahmen zugelassen werden. Der Hintergrund auf dem Lichtbild muß heller als die Gesichtspartie sein.

(5) Reichen die nach Absatz 4 zur Feststellung der Identität zu erbringenden Angaben und Nachweise nicht aus und kann die Identität auch nicht auf andere Weise oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, ist die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zulässig. In diesem Falle kann die Personalausweisbehörde der Polizei personenbezogene Daten des Ausweisbewerbers zum Zwecke der Identitätsfeststellung mittels Datenabgleichs übermitteln. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten; die Vernichtung ist aktenkundig zu machen. Abweichend hiervon ist die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen bei der Polizei zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 81b der Strafprozeßordnung oder des § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 170, geändert durch Art. 5 d. GFDPol v. 7. 2. 1990 (GV. NW. S. 46), Art. 9 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446), Gesetz v. 11.11.1997 (GV. NW. S. 397); Artikel 47 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 Abs. 2 geändert durch Art. 9 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 3

§ 5 zuletzt geändert durch Art. 9 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 4

§ 18 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 47 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 29. Mai 1987.

Fn 6

§ 10 aufgehoben mit Wirkung vom 28. November 1997 durch Gesetz v. 11. 11.1997 (GV. NW. S. 397)