Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 1
Wird der Bau von Wohnungen für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues mit
öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
oder des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert und werden Mittel
des Treuhandvermögens neben diesen Mitteln nicht gewährt, so sind bei diesen
Wohnungen die Vorschriften der §§ 3 bis 6, 7 a und 9 BergArbWoBauG entsprechend
anzuwenden.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1982 S. 611.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
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Fn 3
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GV. NW. ausgegeben am 29. September 1982.
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