Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2

Werden öffentliche Mittel für den Bau von Wohnungen für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues unter der Auflage bewilligt, daß die Wohnungen an bestimmte Personen oder Angehörige eines bestimmten Personenkreises überlassen werden dürfen, so wird die Regelung des § 1 auf solche Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau (§ 4 BergArbWoBauG) beschränkt, die zu dem bestimmten Personenkreis gehören. Sie wird auf Personen ausgedehnt, die den mit der Bewilligung verbundenen Auflagen entsprechen, wenn diese Personen künftig als Arbeitnehmer im Kohlenbergbau beschäftigt werden sollen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 611.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. September 1982.