Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.

 

§ 6 (Fn 9)
Gebührenbefreiung natürlicher Personen

(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von

a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder

c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,

6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,

7.

a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;

b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,

8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigsten 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,

9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und

10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,

11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben.

Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn

1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört,

2. der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört oder

3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

(2) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen.

(3) Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

(4) Der Antrag ist bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen, die über den Antrag entscheidet.

(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.

(6) Die Befreiung ist nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach Absatz 2 zu befristen. Ist der Bescheid nach Absatz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen. Wird der Bescheid nach Absatz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung. Umstände nach Satz 3 sind von dem Berechtigten unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 408, geändert durch 1. Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 24. 6. 1994 (GV. NW. S. 433); Inkrafttretung s. Bek. v. 30. 8. 1994 (SGV. NW. 2251), Art. I d. 2. Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 21. 11. 1995 (GV. NW. S. 1196); Inkrafttretung s. Bek. v. 17. 1. 1996 (GV. NW. S. 66/SGV. NW. 2251), Art. I d. Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 26. 11. 1996 (GV. NW. S. 484), Art. 5 d. Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106), Art. 5 d. Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); Art. 4 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 29.12.2003 (GV. NRW. S. 2004 S. 34), in Kraft getreten am 1. April 2004; Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005; Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v.30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007; Artikel 5 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 517), in Kraft getreten am 1. September 2008; Artikel 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.

Fn 2

§§ 5 und 10 neu gefasst durch Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 3

§ 7 zuletzt geändert durch Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 4

§ 5a gestrichen durch Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 geändert durch Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 6

§ 11 angefügt geändert durch Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v.30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 8

§ 10 neu eingefügt und die §§ 10 u. 11 (alt) umbenannt in §§ 11 u. 12 (neu) durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v.30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 9

§ 6 und § 8 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 517), in Kraft getreten am 1. September 2008.

Fn 10

§ 1 geändert durch Artikel 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199); in Kraft getreten am 1. Juni 2009.