Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

a) eine bestimmte Vorbildung hat (§ 2),

b) vom Unfallversicherungsträger für die Vorbereitungszeit angemeldet wird und diese erfolgreich abgeleistet hat (§ 3),

c) die Zulassung zur Prüfung über seinen Unfallversicherungsträger beantragt hat (§ 4).

(2) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer bei einem anderen 08. Unfallversicherungsträger eine Prüfung abschließend nicht bestanden hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).