Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2 Vorbildung

(1) Die Vorbildung erfüllt, wer

a) ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtung in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer der dem zukünftigen Einsatzbereich entsprechenden Fachrichtung besitzt

und

b) über praktische betriebliche Erfahrungen und Kenntnisse verfügt,

1. die durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, die eine Vorbildung nach Abs. 1 a) voraussetzt, erworben wurden und

2. die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson förderlich sind.

Die praktischen betrieblichen Erfahrungen und Kenntnisse nach Abs. 1 b) können auch im Rahmen einer Teilzeittätigkeit erworben werden, sofern sie qualitativ gleichwertig sind.

(2) Die in Abs. 1 a) geforderten Voraussetzungen sind durch staatlich anerkannte Abschlüsse, die in Abs. 1 b) geforderten Voraussetzungen durch Zeugnisse über die Tätigkeiten und Qualifikationen, in denen die praktischen betrieblichen Erfahrungen und Kenntnisse erworben worden sind, nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).