Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3 Vorbereitungszeit

(1) In der Vorbereitungszeit sollen die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen in Praxis und Theorie für die Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der Aufsichtsperson entsprechend dem Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation erworben werden. Diese umfassen insbesondere:

- Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Durchführung des gesetzlichen Überwachungs- und Beratungsauftrages auch unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten sowie des technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandels.

- Fachliche und rechtliche Kenntnisse im Bereich Prävention.

- Kenntnisse über die Präventionsaufgaben und -leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der anderen Sozialleistungsträger und ihre Bedeutung für den Überwachungs- und Beratungsauftrag.

- Kenntnisse über Organisation und Finanzierung eines Unfallversicherungsträgers.

- Kenntnisse in den anderen Aufgabenbereichen der gesetzlichen Unfallversicherung und ihre Zusammenhänge mit der Prävention.

- Handlungs- und Umsetzungskompetenzen.

(2) Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel zwei Jahre und soll nicht länger als drei Jahre dauern. In dieser Zeit sollen in der Regel mindestens 50 Besichtigungen von der AP i. V. selbstständig durchgeführt werden.

(3) Die Vorbereitungszeit kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers mit Zustimmung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn die AP i. V. entsprechende Kompetenzen nach Abs. 1 nachweisen kann.

(4) Die AP i. V. hat während der Vorbereitungszeit schriftliche Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten zu führen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).