Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist von der AP i. V. über den Unfallversicherungsträger an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu richten, der über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Der Antrag soll zeitlich so gestellt werden, dass die Prüfung mit Ablauf der Vorbereitungszeit erfolgen kann, jedoch nicht früher als sechs Monate vor Ablauf der Vorbereitungszeit.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. die Nachweise der Vorbildung (§ 2),

3. die schriftlichen Aufzeichnungen und Nachweise aus der Vorbereitungszeit (§ 3),

4. zwei mit dem Unfallversicherungsträger abgestimmte Themenvorschläge für die schriftliche Prüfung, jeweils mit einer kurzen Begründung des Vorschlages (§ 10 Abs. 1).

II. Prüfungsausschuss, Geschäftsstelle

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).