Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

5 / 25

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird von dem Prüfungsausschuss für Aufsichtspersonen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abgenommen, der alle Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung, mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulassung nach § 4 Abs. 1, trifft. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar

a) einer Person, die den Vorsitz hat,

b) einer Leitung des Aufsichts- bzw. Präventionsdienstes eines Unfallversicherungsträgers oder einer Aufsichtsperson in vergleichbarer Stellung mit jeweils mindestens fünfjähriger Erfahrung,

c) einer Geschäftsführung eines Unfallversicherungsträgers oder einer Person mit der Befähigung zum Richteramt bzw. zum höheren Verwaltungsdienst in vergleichbarer Stellung.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben unbeschadet bestehender Informationspflichten über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten außerhalb des Prüfungsausschusses zu wahren.

(4) Für den Vorsitz werden für den Fall der Verhinderung ständige Vertretungen berufen. Im Fall der Verhinderung muss der Grund der Verhinderung nicht nachgewiesen werden.

(5) Der Vorsitz und dessen ständige Vertretungen werden vom Vorstand der DGUV berufen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der DGUV auf Vorschlag des Vorsitzes des Prüfungsausschusses in der erforderlichen Zahl und Qualifikation bestellt und für jede Prüfung von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses aus einem Kreis von Personen nach Abs. 2 b) und c) benannt.

(7) Im Verhinderungsfall von Mitgliedern des Prüfungsausschusses entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über eine Vertretung.

(8) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 beträgt sechs Jahre. Sie bleiben ungeachtet von Satz 1 bis zur Bestellung einer Nachfolge im Amt. Wiederberufungen sind möglich.

(9) Der Sitz des Prüfungsausschusses ist der Sitz der DGUV.

(10) Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(11) Die Kosten für die Tätigkeit als prüfende Person trägt grundsätzlich die Stelle, die diese Person stellt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).