Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

6 / 25

§ 6 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei den Prüfungen selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die dem Unfallversicherungsträger der zu prüfenden AP i. V. angehören oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder eine AP i. V., die die Besorgnis der Befangenheit geltend macht, haben dies dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und zu begründen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Der Vorsitz trifft die Entscheidung über das weitere Vorgehen.

(3) Wenn in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).