Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7 Aufgaben des Vorsitzes und der Geschäftsstelle

(1) Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Insbesondere setzt er Prüfungstermine und Prüfungsort fest, veranlasst die Ladungen und führt den erforderlichen Schriftwechsel. Hierbei wird er durch die bei der DGUV eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.

(2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses lädt mindestens einmal im Jahr zu einem Erfahrungsaustausch der Mitglieder des Prüfungsausschusses ein.

III Durchführung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).